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Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in § 2 Absatz 2 AMG bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 fachlich zu informieren (Pharmaberater). Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in § 75 Abs. 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Zuständig für die Anerkennung sind