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Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen
soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)) in Bayern dienen.
Außerdem gewährt er Zuwendungen nach Art. 21 (Investitionshilfen) und 27 (ÖPNV-Zuweisungen) Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG).Â
Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Öffentlichen Personennahverkehr werden der schienen- und straßenbezogen Bau oder Ausbau von Verkehrswegen, Umsteigeparkplätze und Haltestellen, Omnibusbetriebshöfe, zentrale Werkstätten, Fahrradabstellanlagen, Verkehrsleitsysteme und Beschleunigungsmaßnahmen sowie Fahrzeuge (Kraftomnibusse im Linienverkehr nach § 42 PBefG, Straßenbahn- und U-Bahn-Fahrzeuge) gefördert, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.Â
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Gebietskörperschaften, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit die Vorhaben dem ÖPNV dienen.
Die zuwendungsfähigen Kosten sind vom Einzelfall abhängig.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung (Festbetragsfinanzierung) oder Anteilsfinanzierung gewährt.