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Das Haushaltsscheckverfahren ist seit 01.04.2003 nur noch für die Meldung von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten anzuwenden, für die der Arbeitgeber eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) an die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) erstattet. Der Haushaltsscheck besteht aus 3 Teilen: Teil 1 für die Minijob-Zentrale (vergibt die Betriebsnummer an Haushalte, die noch keine Betriebsnummer haben, berechnet die Beiträge und zieht diese ein), Teil 2 für den Arbeitgeber und Teil 3 für den Arbeitnehmer. Bei der ersten Abgabe ist eine Einzugsermächtigung für die pauschalen Beiträge, die Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung und die Pauschsteuer beizufügen. Seit 01.01.2006 zieht die Minijob-Zentrale zusätzlich auch den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ein. Zu melden sind der Beginn der Beschäftigung, Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis und das Ende der Beschäftigung.
§ 28a Absätze 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV
Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; gesetzliche Krankenkassen