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Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles) durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert werden (Bürgerliches Gesetzbuch). Derartige Gründe sind in der Regel die Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren und ggf. auch höheren Alters (siehe auch Mutter und Kind, Hilfen für, Krankengeld) sowie andere außerordentliche Vorkommnisse in der Familie des Arbeitnehmers (Geburten, Hochzeiten, Krankheitsfälle, Todesfälle), aber auch gerichtliche oder behördliche Ladungen, notwendige Arztbesuche, Stellensuche bei Arbeitsplatzwechsel, Erfüllung politischer oder religiöser Pflichten oder Verpflichtungen als ehrenamtlicher Richter. Dieser gesetzliche Anspruch ist allerdings abdingbar, d.h. er kann durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis) ausgeschlossen, eingeschränkt, erweitert oder in anderer Weise geregelt werden.
Ein zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abänderbarer gesetzlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung besteht darüber hinaus
Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber besteht
Auf ihr Verlangen sind schwerbehinderte Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für) von Mehrarbeit freizustellen (Sozialgesetzbuch IX).
§ 616 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, § 207 Sozialgesetzbuch IX, § 23 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VII, § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz, Art. 9 Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 17 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz, § 3 THW-Gesetz, Art. 33a Bayerisches Rettungsdienstgesetz, Bayerisches Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit
Arbeitgeber; Gewerkschaften; Beratungshilfe