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Die Förderung soll dazu beitragen, Einrichtungsträgern von zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen die Errichtung von bedarfsgerechten Ersatzneubauten von zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen.
Finanzierung der Kosten der baulichen Investition von Ersatzneubauten stationärer Pflegeeinrichtungen.
Antragsberechtigt sind Einrichtungsträger als Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von nach den §§ 71 und 72 SGB XI zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen.
Förderfähig sind die Gesamtkosten (= Grundstücks-, Bau- und Baunebenkosten) im Sinn der §§ 5 bis 8 der  Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Förderung erfolgt mit einem Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, das mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Dauer von zehn oder 20 Jahren zinsverbilligt wird. Das Darlehen dient zur (teilweisen) Finanzierung der Kosten der baulichen Investition von Ersatzneubauten.
Das Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt kann bei Stellung ausreichender Sicherheiten höchstens in Höhe des Fremdmittelbedarfs zur Deckung der förderfähigen Kosten (bei Stellung ausreichender Sicherheiten) unter Berücksichtigung von Eigenleistungen in angemessener Höhe, das sind in der Regel mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten, gewährt werden.