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Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und die Erhaltung von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.
Gegenstände der Förderung – einschließlich der Erstmöblierung – sind:
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Erwerber. Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.
Förderfähig sind die Gesamtkosten (inkl. der Kosten für die Erstmöblierung)
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen. Es beträgt derzeit bis zu 32.000 Euro für ein Einzelzimmer. Für Eltern-Kind-Apartments oder rollstuhlgerechte Zimmer kann es bis zu 48.000 Euro betragen. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass von 4 Prozent gewährt.
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Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.