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Mit dem Transparenzregister wurden die Voraussetzungen zur Erfassung von Informationen über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person geschaffen. Für bestimmte Vereinigungen und Rechtsgestaltungen besteht die Verpflichtung, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen (siehe unter "Online-Verfahren").
Wirtschaftlich Berechtigter ist
Bei juristischen Personen und bei sonstigen Gesellschaften ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar
Kontrolle ist als beherrschender Einfluss im konzernrechtlichen Sinne zu verstehen.
Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners.
Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:
Mitteilungspflichtig sind
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht die Besonderheit, dass für sie derzeit keine Möglichkeit zu einer Registereintragung unter Nennung ihrer Gesellschaft besteht. Sollte die GbR allerdings Anteile an einer GmbH halten, sind über die Änderungen des § 40 Absatz 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.