Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen müssen immer separat schriftlich beantragt und begründet werden (sonst kein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen der Baugenehmigung)
Zur Vorlageberechtigung (Statik, Brandschutz)
(ggfs. Rücksprache beim Landratsamt erforderlich, im wesentlichen Art. 61 und 62 BayBO 2008)
Neu ist auch, dass teilweise die Fachbehörden durch den Bauhherrn selbst vorab eingeschaltet werden können/sollten (auch hierzu wird eine Rücksprache beim Markt oder dem Landratsamt empfohlen)
HINWEIS:
Nicht jedes "verfahrensfreie Vorhaben" kann ohne jede schriftliche Beantragung durchgeführt werden - häufig sind noch Einzelvorschriften zu beachten.
Das Landratsamt oder der Markt Diedorf erteilt Ihnen gerne Auskunft, ob bei sogenannten "verfahrensfreien Vorhaben" eine zusätzliche Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von weiteren Einzelbauvorschriften erforderlich wird und beraten Sie gerne, welche Anträge ggfs. erforderlich sind.